§ 118 Anerkannte Ergänzungsschule PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:48 Uhr

§ 118 Anerkannte Ergänzungsschule

(1) Berufsbildenden Ergänzungsschulen kann auf Antrag die Eigenschaft
einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn
1. die Lehrpläne und Prüfungsordnungen genehmigt sind und
2. an der vermittelten Ausbildung dauerhaft ein besonderes pädagogisches
oder sonstiges besonderes öffentliches Interesse besteht.
Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, nach einer staatlich genehmigten
Ordnung Prüfungen abzuhalten. Die obere Schulaufsichtsbehörde
bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Eine allgemein bildende Ergänzungsschule erhält die Eigenschaft einer
anerkannten Ergänzungsschule, wenn an ihr mindestens das Bildungsziel
der Hauptschule erfüllt werden kann.
(3) Einer allgemein bildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule
kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule
durch das Ministerium verliehen werden, wenn an dieser
Schule
1. a) der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter
internationaler Abschluss erreicht werden kann,
2. in einem durch das Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht
in deutscher Sprache abgehalten wird,
3. für die Errichtung und den Betrieb dieser Schule dauerhaft ein besonderes
öffentliches Interesse besteht.
In der Primarstufe ist eine Anerkennung nur möglich, wenn ein besonderes
pädagogisches Interesse festgestellt worden ist und eine Sonderung nicht
gefördert wird.
(4) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Unterricht nach seinen Zielen,
den Einrichtungen der Schule und der Zuverlässigkeit des Trägers sowie
der fachlichen Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung
geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen.
Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 36 VwVfG. NRW.).
Bei den nach den Absätzen 2 und 3 anerkannten Ergänzungsschulen
sorgt die Schulaufsicht für die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung
und für die Erfüllung der Schulpflicht.
(5) Die Schulaufsicht über anerkannte allgemein bildende ausländische
oder internationale Ergänzungsschulen obliegt abweichend von den Bestimmungen
der §§ 116 und 117 dem Ministerium.
 
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