§ 119 Rechtsstellung, Bezeichnung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:49 Uhr

§ 119 Rechtsstellung, Bezeichnung

(1) Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen
oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher
Schulen oder von Ersatzschulen verwechselt werden können.
(2) Errichtung und Betrieb einer freien Unterrichtseinrichtung können von
der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Träger, Leiterinnen
oder Leiter, Unterrichtende oder Einrichtungen den Anforderungen nicht
entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben
oder die zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an sie zu
stellen sind und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde
innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
§ 117 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.
 
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