§ 120 Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:50 Uhr

§ 120 Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern

(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten
der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur
Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich
ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der
Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Schülerinnen, Schüler und Eltern sind zur Angabe der nach Absatz 1
Satz 1 erforderlichen Daten verpflichtet; sie sind bei der Datenerhebung
auf ihre Auskunftspflicht hinzuweisen. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung
der Betroffenen erhoben werden. Minderjährige Schülerinnen und
Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite
der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren
Willen hiernach zu bestimmen vermögen.
(3) Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen von Schulanfängerinnen
und -anfängern und Schülerinnen und Schülern dürfen in der Schule
nur durchgeführt werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit
oder des Sprachstandes, für eine sonderpädagogische Förderung
oder für Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung geeignet
und erforderlich ist. Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung
und Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte
Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen
rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck
informiert worden sind und nicht widersprochen haben.
Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über die wesentlichen
Ergebnisse zu informieren. Aus Tests und schriftlichen Befragungen zur
Feststellung der Schulfähigkeit und des sonderpädagogischen Förderbedarfs
dürfen nur die Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere
Schulen übermittelt werden.
(4) Andere wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Befragungen
sind nur mit Einwilligung im Rahmen des Absatz 2 Sätze 2 und 3 zulässig,
wenn dadurch die Bildungs- und Erziehungsarbeit und schutzwürdige Belange
einzelner Personen nicht beeinträchtigt werden oder die Anonymität
der Betroffenen gewahrt bleibt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin
oder der Schulleiter. In Angelegenheiten besonderer oder überörtlicher
Bedeutung ist die obere Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen einer Schule, der Schulaufsichtsbehörde,
dem Schulträger, der unteren Gesundheitsbehörde,
dem Jugendamt, dem Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung,
dem Landesamt für Ausbildungsförderung sowie den Ausbildungsbetrieben
der Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs nur übermittelt
werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch
Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Die Übermittlung
an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer
gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie
erlaubt oder die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Übermittlung
von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen
oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig,
wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und
schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Dem
schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit
Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.
(6) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen anonymisierte
Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler dem Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik regelmäßig übermittelt werden sowie für
Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung aufbereitet
und genutzt werden.
(7) Nur Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, Einsicht
in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie
betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt
worden sind. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur
Anfertigung oder Aushändigung von Kopien; die Erstattung von Auslagen
kann verlangt werden. Dieses Recht ist ausgeschlossen, soweit dadurch
berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter beeinträchtigt würden; in
diesen Fällen ist eine Auskunft über die verarbeiteten Daten zu erteilen.
Zwischenbewertungen des Lernverhaltens in der Schule sowie persönliche
Aufzeichnungen der Lehrkräfte über Schülerinnen und Schüler und
deren Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.
(8) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über
wichtige schulische Angelegenheiten wie
1. die Nichtversetzung,
2. die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung,
3. den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche
hinaus,
4. die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und
5. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung
und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das
Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die Schülerinnen und Schüler
sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen.
 
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