§ 121 Schutz der Daten von Lehrerinnen und Lehrern PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:51 Uhr

§ 121 Schutz der Daten von Lehrerinnen und Lehrern

(1) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden,
soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des
Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts, Maßnahmen
der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2), wissenschaftlichen
Untersuchungen (§ 120 Abs. 4), der Schulmitwirkung sowie in
dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich
ist. Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung
und Qualitätssicherung gemäß § 3 dürfen vom Ministerium genehmigte
Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen
rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck
informiert worden sind. Für Zwecke der Lehrerausbildung und
Lehrerfortbildung dürfen Studienseminare, Prüfungsämter und das Landesinstitut
für Schule die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Daten der Prüflinge und der Lehrenden verarbeiten. § 120 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 und 5 gelten entsprechend.
(2) In Dateien der Schulaufsichtsbehörden dürfen Daten der Lehrerinnen
und Lehrer verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Unterrichtsbedarfs,
für Personalmaßnahmen, für Zwecke der Lehrerausbildung und der
Lehrerfortbildung, für die Aufstellung des Haushaltes und die Bewirtschaftung
der Haushaltsmittel, für die Betreuung der Bewerberinnen und Bewerber
für die Einstellung in den Schuldienst oder für sonstige schulaufsichtliche
Maßnahmen erforderlich ist. Dazu dürfen regelmäßig Daten von den
Schulen und den Studienseminaren an die Schulaufsichtsbehörden und
an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übermittelt werden.
Verhaltensdaten von Lehrerinnen und Lehrern, Daten über ihre gesundheitlichen
Auffälligkeiten mit Ausnahme des Grades einer Behinderung,
Ergebnisse von psychologischen und ärztlichen Untersuchungen sowie
Daten über soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse
dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.
(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen die nach
Absatz 2 in Dateien der Schulaufsichtsbehörden gespeicherten Daten der
Lehrerinnen und Lehrer dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
regelmäßig übermittelt und zur Erstellung einer Statistik genutzt werden,
soweit die Verarbeitung von Daten mit Personenbezug für die statistische
Aufbereitung erforderlich ist. Die Daten mit Personenbezug sind von
den Statistikdaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert
aufzubewahren; soweit sie regelmäßig für statistische Aufbereitungen
übermittelt werden, sind sie beim Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale
auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
(4) Im Rahmen der Haushaltskontrolle dürfen Daten des im Landesdienst
stehenden Schulpersonals an das Landesamt für Besoldung und Versorgung
regelmäßig übermittelt und für diesen Zweck verarbeitet werden.
(5) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften
regelmäßig übermittelt werden, soweit dies für die Erteilung
des Religionsunterrichts erforderlich ist.
(6) Zur Übermittlung von Daten in den Fällen der Absätze 2 bis 4 können
automatisierte Übermittlungsverfahren eingerichtet werden.
 
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