§ 122 Ergänzende Regelungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:52 Uhr
§ 122 Ergänzende Regelungen
(1) Ergänzend zu den §§ 120 und 121 gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen
Vorschriften.
(2) §§ 120 und 121 gelten für Ersatzschulen, soweit für diese gleichwertige
datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen.
(3) Eine Verarbeitung der vom Schulträger erhobenen Daten der Lehrerinnen
und Lehrer sowie des Verwaltungs- und Hauspersonals der Ersatzschulen
durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde ist nur zulässig, soweit
dies für Zwecke der Zuschussgewährung und -abrechnung des Landes
einschließlich der Rechnungsprüfung zwingend erforderlich ist. Entsprechendes
gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Versorgungsempfänger
durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung
des Landes und für die Übertragung der Beihilfebearbeitung auf andere öffentliche
Stellen.
(4) Das Ministerium bestimmt mit Zustimmung des für Schulen zuständigen
Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die zur Verarbeitung
zugelassenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Eltern sowie der
Lehrerinnen und Lehrer und regelt dabei im Einzelnen
1. die Verarbeitung der Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern
zu den in § 120 genannten Zwecken,
2. die Verarbeitung der Daten der Lehrerinnen und Lehrer zu den in § 121
genannten Zwecken,
3. die regelmäßige Übermittlung der Daten der Schülerinnen und Schüler,
Eltern und der Lehrerinnen und Lehrer an die in den §§ 120 und 121
genannten Stellen; dabei sind Datenempfänger, Datenart und Zweck
der Übermittlung festzulegen,
4. die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten
der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 121 Abs. 6; dabei sind Datenempfänger,
Datenart und Zweck der Übermittlung festzulegen,
5. die Dauer der Speicherung der Daten, Zugang, Auskunftserteilung
oder Akteneinsicht sowie das Verfahren zur Aufbewahrung, Aussonderung,
Löschung und Vernichtung der Daten und Akten.
 
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