§ 123 Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:53 Uhr
§ 123 Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler
(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr
1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines
volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde
muss der Schule vorgelegt werden,
3. an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen,
denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten
anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist
der Schule schriftlich nachzuweisen,
4. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten
Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz.
(2) Die durch dieses Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Eltern
nimmt die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst wahr.
 
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