§ 124 Sonstige öffentliche Schulen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:53 Uhr

§ 124 Sonstige öffentliche Schulen

(1) Die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen gemäß § 6 Abs. 4 und 5
sind Bedienstete des Schulträgers. Ihre Anstellung bedarf der Bestätigung
durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei öffentlichen Schulen, deren
Lehrerinnen und Lehrer Bedienstete des Schulträgers sind, erstattet das
Land die Personalausgaben, die der Schulträger für seine zur Deckung
des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer
aufwendet.
(2) Für die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der Landschaftsverbände,
die keine Förderschulen und Schulen für Kranke sind, gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Bergmännische Berufskollegs werden von einem oder mehreren
Schulvorständen verwaltet. Der Schulvorstand besteht aus Vertretungen
des Schulträgers, der im Bergbau Beschäftigten, der Lehrerinnen und Lehrer,
der Bergbehörde und der Schülerinnen und Schüler, bei Schulen der
Sekundarstufe II auch der Eltern. Die Personenzahl der Vertretungen der
Werksleitungen und die Zahl der Vertretungen der im Bergbau Beschäftigten
muss die gleiche sein, die Zahl der Eltern und die Zahl der Schülerinnen
und Schüler müssen zusammen der Zahl der Lehrerinnen und Lehrer
entsprechen. Eine Person für den Vorsitz wählt der Schulvorstand aus seiner
Mitte. Das Nähere regelt die Satzung, die der Genehmigung der Bezirksregierung
Arnsberg als oberer Schulaufsichtsbehörde bedarf.
(4) Schulen, die nach bisherigem Recht öffentliche Schulen sind oder als
öffentliche Schulen gelten, behalten ihre Rechtsstellung.
 
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