§ 125 Einschränkung von Grundrechten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:54 Uhr

§ 125 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden eingeschränkt:
1. das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs.
2 Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 54 (Schulgesundheit),
2. das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 (Schulpflicht) sowie
des § 42 Abs. 1 (Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis),
3. das Grundrecht der Pflege und Erziehung der Kinder gemäß Artikel 6
Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 und
3 (Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes),
4. das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13
Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 (Verantwortlichkeit
für die Einhaltung der Schulpflicht).
 
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