§ 126 Ordnungswidrigkeiten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:55 Uhr

§ 126 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Eltern der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch nicht
nachkommt (§ 41 Abs. 1 Satz 1),
2. als Eltern nicht für die Teilnahme ihres Kindes an der Feststellung des
Sprachstandes sorgt (§ 36 Abs. 2 und 3),
3. als Eltern nicht dafür sorgt, dass ein zur Teilnahme an einem vorschulischen
Sprachförderkurs verpflichtetes Kind regelmäßig daran teilnimmt
(§ 36 Abs. 2 und 3),
4. als Eltern, als Ausbildende oder Ausbildender oder als Arbeitgeberin
oder Arbeitgeber nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am
Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig
teilnimmt (§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2),
5. als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres die
Schulpflicht in der Sekundarstufe I (§ 37) oder die Schulpflicht in der
Sekundarstufe II (§ 38) nicht erfüllt,
6. als Träger einer Ergänzungsschule diese ohne die erforderliche Anzeige
(§ 116 Abs. 2) errichtet oder betreibt,
7. als Träger einer Ergänzungsschule oder einer freien Unterrichtseinrichtung
durch die Bezeichnung oder die Verwendung von Zeugnissen,
Schulverträgen oder Werbematerialien § 116 Abs. 5 und 6 oder § 119
Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die
in den Fällen des Absatz 1 Nr. 6 und 7 bis zu 5.000 Euro beträgt. Nach der
Entlassung der oder des Schulpflichtigen aus der Schule ist die Verfolgung
der Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 5 unzulässig.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die
Schulaufsichtsbehörden zuständig.
(4) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Schulamtes festgesetzt
sind, fließen in die Kasse des Kreises oder der kreisfreien Stadt,
für die das Schulamt zuständig ist.
 
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