§ 127 Befristete Vorschriften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:56 Uhr

§ 127 Befristete Vorschriften

(1) Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen
in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV. NRW.
S. 254) bleiben unberührt.
(2) gegenstandslos
 
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