§ 128 Verwaltungsvorschriften, Ministerium PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:57 Uhr

§ 128 Verwaltungsvorschriften, Ministerium

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung
für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige
Ministerium.
 
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