| § 128 Verwaltungsvorschriften, Ministerium |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 13:57 Uhr | |||
§ 128 Verwaltungsvorschriften, Ministerium(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriftenerlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter. (2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
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