§ 131 Weitergeltung von Vorschriften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:59 Uhr

§ 131 Weitergeltung von Vorschriften

(1) Die übrigen Verordnungen, die auf Grund der in § 130 aufgehobenen
Gesetze erlassen wurden, gelten bis zum Erlass neuer Vorschriften fort,
soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(2) Verwaltungsvorschriften sind in entsprechender Anwendung des Absatz
1 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sie spätestens nach
zwei Jahren diesem Gesetz anzupassen sind.
 
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