| § 131 Weitergeltung von Vorschriften |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 13:59 Uhr | |||
§ 131 Weitergeltung von Vorschriften(1) Die übrigen Verordnungen, die auf Grund der in § 130 aufgehobenenGesetze erlassen wurden, gelten bis zum Erlass neuer Vorschriften fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. (2) Verwaltungsvorschriften sind in entsprechender Anwendung des Absatz 1 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sie spätestens nach zwei Jahren diesem Gesetz anzupassen sind.
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