| § 132 Übergangsvorschriften |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 14:00 Uhr | |||
§ 132 Übergangsvorschriften(1) Sonderpädagogische Fördergruppen im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 7Schulverwaltungsgesetz können bis zum Ablauf des Schuljahres 2010/ 2011 fortgeführt werden. (2) gegenstandslos (3) gegenstandslos (4) Die Vorschriften über den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2006/2007 in der Klasse 10 befinden. In den Förderschulen sind diese Vorschriften erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2008/2009 in der Klasse 10 befinden. In den Abendrealschulen sind sie erstmals auf Studierende anzuwenden, die sich im Sommersemester 2009 im 4. Semester befinden. (5) Soweit die Vorschrift des § 18 bestimmt, dass die dreijährige gymnasiale Oberstufe mit Klasse 10 beginnt, ist sie erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Die Schulkonferenz kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder entscheiden, diese Vorschrift auch auf die Schülerinnen und Schüler der Schule anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 6 befinden. (6) Landesweit einheitliche Aufgaben für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung (§ 18 Abs. 5) werden erstmals für die Abiturprüfung in dem Schuljahr 2006/2007 gestellt, an den Weiterbildungskollegs und den Waldorfschulen erstmals im Schuljahr 2007/2008. An den Berufskollegs erfolgt die Einführung beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 in gestufter Form. (7) Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Schulen in freier Trägerschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten fort. Deren Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet sich nach den Vorschriften des Elften Teils. (8) Die Regeleigenleistung bei Förderschulen und Schulen für Kranke nach § 106 Abs. 5 beträgt übergangsweise 14 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2006, 13 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2007 und 12 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2008. (9) gegenstandslos § 133 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, 1) Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 105 bis 115 am 1. Januar 2006 in Kraft (s. BASS BASS 11 – 03 Nr. 7.1). (2) Die in den §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 46 Abs. 2 Satz 2, 52, 93 Abs. 2, 96 Abs. 5, 97 Abs. 4 und 115 Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigungen zum Er- Artikel 7 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) bestimmt weitere Übergangsvorschriften, die zur besseren Lesbarkeit hier eingefügt werden: Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften in Artikel 1 (des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes) über die Neuordnung der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe (§§ 16, 18 SchulG) sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Entsprechendes gilt für die Schülerinnen und Schüler, die sich in der Klasse 6 befinden und für die die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 132 Abs. 5 Satz 2 SchulG gefasst hat. Alle anderen Schülerinnen und Schüler beenden ihre Schullaufbahn in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II nach den bisherigen Vorschriften. (2) Abweichend von der Vorschrift in Artikel 1 (des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes) über die Verlegung des Stichtags für die Einschulung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG) gelten statt des Stichtags 31. Dezember für die Einschulung zum Schuljahr 2007/2008 der 31. Juli, zum Schuljahr 2008/2009 der 31. Juli, zum Schuljahr 2009/2010 der 31. August, zum Schuljahr 2010/2011 der 31. August, zum Schuljahr 2011/2012 der 30. September, zum Schuljahr 2012/2013 der 31. Oktober, zum Schuljahr 2013/2014 der 30. November, zum Schuljahr 2014/2015 der 31. Dezember. § 35 Abs. 1 Satz 2 findet ab dem Schuljahr 2012/2013 Anwendung. (3) Die §§ 39 und 84 SchulG in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (s. BASS 2005/2006 1 – 1) sind bis zum 31. Juli 2008 anzuwenden. Die Schulträger können für Grundschulen bereits ab dem 1. August 2007 von der Anwendung absehen. (4) Artikel 1 des Gesetzes über die Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, 2002 S. 22) (s. BASS 1 – 11) und die Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ (Verordnung „Selbstständige Schule“ – VOSS) vom 12. April 2002, geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (SGV. NRW. 223) (s. BASS 14 – 23 Nr. 3) sind auf die an dem Modellvorhaben „Selbstständige Schule“ teilnehmenden Schulen bis zum Auslaufen des Modellvorhabens am 31. Juli 2008 anzuwenden. (5) Für Leiterinnen und Leiter von Schulen sowie Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren in der Besoldungsgruppe A 16, denen ihr Amt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß §§ 25a oder 25b Landesbeamtengesetz übertragen worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage. (6) Besetzungsverfahren für Schulleiterstellen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetz durch Ausschreibung eingeleitet worden sind, werden nach dem bisher geltenden Recht weitergeführt.
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