§ 36 SGB Handlungsfähigkeit PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SGB I - Erstes Buch Sozialgesetzbuch
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 17:39 Uhr

§ 36 Handlungsfähigkeit

(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.

(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 14:34 Uhr
 
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