§ 37 SGB Vorbehalt abweichender Regelungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SGB I - Erstes Buch Sozialgesetzbuch
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 17:42 Uhr

§ 37 Vorbehalt abweichender Regelungen

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 14:35 Uhr
 
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