| § 288 SGB Versichertenverzeichnis |
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| Gesetze - SGB V - Fünftes Buch Sozialgesetzbuch | |||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 17:52 Uhr | |||
§ 288 VersichertenverzeichnisDie Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 14:47 Uhr |