| § 289 SGB Nachweispflicht bei Familienversicherung |
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| Gesetze - SGB V - Fünftes Buch Sozialgesetzbuch | |||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 17:53 Uhr | |||
§ 289 Nachweispflicht bei FamilienversicherungFür die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 14:48 Uhr |