§ 292 SGB Angaben über Leistungsvoraussetzungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SGB V - Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 18:01 Uhr

§ 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen

Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 14:51 Uhr
 
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