§ 301a SGB Abrechnung der Hebammen und Entbindungspfleger PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SGB V - Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 18:25 Uhr

§ 301a Abrechnung der Hebammen und Entbindungspfleger

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

 1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10,
 2. die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,
 3. die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,
 4. bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,
 5. bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,
 6. das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre oder der Entbindungspfleger seine Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme oder des Entbindungspflegers anzugeben.

Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.

(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. 

Hinweis:

Neufassung von § 301a in Kraft getreten am. 1.08.2007 gem. Art. 7 Abs. 5 des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3429) i.V.m. der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 5 Nr. 3 des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes und das Außerkrafttreten der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 6.12.2007 (BGBl. I S. 2876)

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 15:55 Uhr
 
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