| § 305b SGB Rechenschaft über die Verwendung der Mittel |
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| Gesetze - SGB V - Fünftes Buch Sozialgesetzbuch | |||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 18:37 Uhr | |||
§ 305b Rechenschaft über die Verwendung der MittelDie Krankenkassen haben in ihren Mitgliederzeitschriften in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Beitragssatzanteil auszuweisen.
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