SGB X – Sozialgesetzbuch Zehntes Buch §§ 98 – 100a

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2008 (BGBl. I S. 1629) m.W.v. 09.08.2008

Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten


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1 § 98 SGB Auskunftspflicht des Arbeitgebers 579
2 § 99 SGB Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen 401
3 § 100 SGB Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs 364
 
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