§ 67e SGB Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SGB X - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch §§ 67 - 85a
Dienstag, den 04. November 2008 um 16:09 Uhr

§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

1Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p oder § 18h Abs. 7 des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,
1.
ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
2.
bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist,
3.
ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und
4.
ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt.
2Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. 3Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.
 
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