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§ 70 SGB Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes |
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Gesetze -
SGB X - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch §§ 67 - 85a
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Dienstag, den 04. November 2008 um 16:11 Uhr |
§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt.
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