| § 76 SGB Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten |
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| Gesetze - SGB X - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch §§ 67 - 85a | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 16:15 Uhr | |||
§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre. (2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches.
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