|
§ 78a SGB Technische und organisatorische Maßnahmen |
|
|
|
|
Gesetze -
SGB X - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch §§ 67 - 85a
|
|
Dienstag, den 04. November 2008 um 16:17 Uhr |
§ 78a Technische und organisatorische Maßnahmen 1Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. 2Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
|