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§ 78b SGB Datenvermeidung und Datensparsamkeit |
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Gesetze -
SGB X - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch §§ 67 - 85a
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Dienstag, den 04. November 2008 um 16:18 Uhr |
§ 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit 1Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. 2Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
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