| § 84 SGB Berichtung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht |
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| Gesetze - SGB X - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch §§ 67 - 85a | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 16:23 Uhr | |||
§ 84 Berichtung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht(1) 1Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. 3Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt werden. (1a) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. (2) 1Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. 2Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
(4) Gesperrte Sozialdaten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
(5) Von der Tatsache, dass Sozialdaten bestritten oder nicht mehr bestritten sind, von der Berichtigung unrichtiger Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben worden sind, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. (6) § 71 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
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