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§ 85a SGB Strafvorschriften |
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Gesetze -
SGB X - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch §§ 67 - 85a
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Dienstag, den 04. November 2008 um 16:26 Uhr |
§ 85a Strafvorschriften (1) Wer eine in § 85 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder der zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz.
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