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§ 7 SigG Inhalt von qualifizierten Zertifikaten |
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Gesetze -
SigG - Signaturgesetz
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Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 13:41 Uhr |
§ 7 Inhalt von qualifizierten Zertifikaten(1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen: - 1.
den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muss, - 2.
den zugeordneten Signaturprüfschlüssel, - 3.
die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungsdiensteanbieters benutzt werden kann, - 4.
die laufende Nummer des Zertifikates, - 5.
Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates, - 6.
den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist, - 7.
Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt ist, - 8.
Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und - 9.
nach Bedarf Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers.
(2) Attribute können auch in ein gesondertes qualifiziertes Zertifikat (qualifiziertes Attribut-Zertifikat) aufgenommen werden. Bei einem qualifizierten Attribut-Zertifikat können die Angaben nach Absatz 1 durch eindeutige Referenzdaten des qualifizierten Zertifikates, auf das sie Bezug nehmen, ersetzt werden, soweit sie nicht für die Nutzung des qualifizierten Attribut-Zertifikates benötigt werden.
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