§ 10 SigG Dokumentation PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SigG - Signaturgesetz
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 13:45 Uhr

§ 10 Dokumentation

(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 sowie die ausgestellten qualifizierten Zertifikate nach Maßgabe des Satzes 2 so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. Die Dokumentation muss unverzüglich so erfolgen, dass sie nachträglich nicht unbemerkt verändert werden kann. Dies gilt insbesondere für die Ausstellung und Sperrung von qualifizierten Zertifikaten.
(2) Dem Signaturschlüssel-Inhaber ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Daten und Verfahrensschritte zu gewähren.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)