§ 12 SigG Deckungsvorsorge PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SigG - Signaturgesetz
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 13:47 Uhr

§ 12 Deckungsvorsorge

Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, eine geeignete Deckungsvorsorge zu treffen, damit er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die dadurch entstehen, dass er die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 24 verletzt oder seine Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen oder sonstige technische Sicherungseinrichtungen versagen. Die Mindestsumme beträgt jeweils 250.000 Euro für einen durch ein haftungsauslösendes Ereignis der in Satz 1 bezeichneten Art verursachten Schaden.
 
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