| § 17 SigG Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen |
|
|
|
| Gesetze - SigG - Signaturgesetz | |||
| Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 13:52 Uhr | |||
§ 17 Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen(1) Für die Speicherung von Signaturschlüsseln sowie für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen sind sichere Signaturerstellungseinheiten einzusetzen, die Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen unberechtigte Nutzung der Signaturschlüssel schützen. Werden die Signaturschlüssel auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit selbst erzeugt, so gilt Absatz 3 Nr. 1 entsprechend. (2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind Signaturanwendungskomponenten erforderlich, die die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche Daten sich die Signatur bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind Signaturanwendungskomponenten erforderlich, die feststellen lassen,
(3) Die technischen Komponenten für Zertifizierungsdienste müssen Vorkehrungen enthalten, um
(4) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 sowie der Rechtsverordnung nach § 24 ist durch eine Stelle nach § 18 zu bestätigen. Zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 2 und 3 genügt eine Erklärung durch den Hersteller des Produkts für qualifizierte elektronische Signaturen. Der Hersteller hat spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts eine Ausfertigung seiner Erklärung in schriftlicher Form bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu hinterlegen. Herstellererklärungen, die den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 entsprechen, werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht.
|