| § 23 SigG Ausländische elektronische Signaturen und Produkte für elektronische Signaturen |
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| Gesetze - SigG - Signaturgesetz | |||
| Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 13:59 Uhr | |||
§ 23 Ausländische elektronische Signaturen und Produkte für elektronische Signaturen(1) Elektronische Signaturen, für die ein ausländisches qualifiziertes Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit sie Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. 2EG 2000 Nr. L 13 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, qualifizierten elektronischen Signaturen gleichgestellt. Elektronische Signaturen aus Drittstaaten sind qualifizierten elektronischen Signaturen gleichgestellt, wenn das Zertifikat von einem dortigen Zertifizierungsdiensteanbieter öffentlich als qualifiziertes Zertifikat ausgestellt und für eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/93/EG bestimmt ist und wenn
(2) Elektronische Signaturen nach Absatz 1 sind qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 gleichgestellt, wenn sie nachweislich gleichwertige Sicherheit aufweisen. (3) Produkte für elektronische Signaturen, bei denen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen der Richtlinie 1999/93/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, werden anerkannt. Den nach § 15 Abs. 7 geprüften Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen werden Produkte für elektronische Signaturen aus einem in Satz 1 genannten Staat oder aus einem Drittstaat gleichgestellt, wenn sie nachweislich gleichwertige Sicherheit aufweisen.
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