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Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:34 Uhr

Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

Fußnote

Textnachweis ab: 22.11.2001 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)

Eingangsformel

Auf Grund des § 24 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
verordnet die Bundesregierung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Form, Inhalt und Änderung der Anzeige
§ 2 Inhalt des Sicherheitskonzepts
§ 3 Identitätsprüfung und Attributsnachweise
§ 4 Führung eines Zertifikatsverzeichnisses
§ 5 Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungsdiensteanbieters
§ 6 Ausgestaltung der Unterrichtung
§ 7 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
§ 8 Umfang der Dokumentation
§ 9 Ausgestaltung der Deckungsvorsorge
§ 10 Einstellen der Tätigkeit
§ 11 Freiwillige Akkreditierung
§ 12 Festsetzung und Erhebung von Kosten
§ 13 Festsetzung und Erhebung von Beiträgen
§ 14 Inhalt und Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten
§ 15 Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen
§ 16 Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen
§ 17 Zeitraum und Verfahren zur langfristigen Datensicherung
§ 18 Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen elektronischen Signaturen und Produkten
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 11 Abs. 3 und zu § 15 Abs. 5): Vorgaben für die Prüfung von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen
Anlage 2 (zu § 12): Kosten

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 19. Dezember 2008 um 03:10 Uhr
 
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