§ 1 Form, Inhalt und Änderung der Anzeige PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:39 Uhr

§ 1 Form, Inhalt und Änderung der Anzeige

(1) Eine Anzeige nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen bei der
zuständigen Behörde vorzunehmen.
(2) Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen umfassen:
1. den Namen und die Anschrift des Zertifizierungsdiensteanbieters,
2. die Namen der gesetzlichen Vertreter,
3. aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes für
den Zertifizierungsdiensteanbieter und seine gesetzlichen Vertreter,
4. einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine vergleichbare Unterlage,
5. Belege zum Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen
Fachkunde nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Signaturgesetzes,
6. ein Sicherheitskonzept mit einer genauen Darlegung, wie dieses umgesetzt ist,
einschließlich der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 4 Abs. 5 des
Signaturgesetzes, und
7. einen Nachweis der Deckungsvorsorge nach § 12 des Signaturgesetzes.
Ändern sich die Umstände nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder sicherheitserhebliche
Umstände nach Satz 1 Nr. 6, ist die zuständige Behörde schriftlich oder mittels eines
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen
elektronischen Dokuments zu informieren. § 2 bleibt unberührt.
(3) Soweit Teile des Zertifizierungsdienstes in einem Staat nach § 23 Abs. 1 Satz
1 des Signaturgesetzes oder unter den Bedingungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des
Signaturgesetzes in einem Drittstaat betrieben werden, sind zusätzlich Nachweise
darüber vorzulegen, dass der Betrieb einer gleichwertigen Aufsicht unterliegt. Der
Betrieb von Teilen des Zertifizierungsdienstes in einem anderen als in Satz 1 genannten
Staat ist nur im Rahmen einer freiwilligen Akkreditierung zulässig, soweit die
Sicherstellung der Aufsicht nachgewiesen wird.
 
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