§ 3 Identitätsprüfung und Attributsnachweise PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:42 Uhr

§ 3 Identitätsprüfung und Attributsnachweise

(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach
§ 5 Abs. 1 des Signaturgesetzes anhand des Personalausweises oder eines Reisepasses,
der auf eine Person mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt worden ist,
oder anhand von Dokumenten mit gleichwertiger Sicherheit vorzunehmen. Soweit ein
Antrag auf ein qualifiziertes Zertifikat mittels eines mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments
des Antragstellers gestellt wird, kann der Zertifizierungsdiensteanbieter von
einer erneuten Identifizierung absehen. Die Identifizierung ist vor Übergabe des
qualifizierten Zertifikats und vor Einstellung in das Zertifikatsverzeichnis gemäß § 4 Abs. 1 vorzunehmen.

(2) Sollen nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes in ein qualifiziertes Zertifikat
Attribute aufgenommen werden, muss die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 4 oder Abs. 3
Satz 2 des Signaturgesetzes erforderliche Einwilligung oder Bestätigung mittels eines
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen
elektronischen Dokuments oder schriftlich vorliegen. Die dritte Person oder die
für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person zuständige Stelle ist
mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehenen elektronischen Dokuments oder schriftlich über den Inhalt des qualifizierten
Zertifikates zu unterrichten und auf die Möglichkeit der Sperrung hinzuweisen.
 
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