§ 4 Führung eines Zertifikatsverzeichnisses PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:43 Uhr

§ 4 Führung eines Zertifikatsverzeichnisses

(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten
Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2,
ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat angegebenen
Gültigkeitszeitraum sowie mindestens fünf weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres, in
dem die Gültigkeit des Zertifikates endet, in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes zu führen.
(2) Ein akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten
qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2
Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat angegebenen
Gültigkeitszeitraum sowie mindestens 30 weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem
die Gültigkeit des Zertifikates endet, in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 5
Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes zu führen.
(3) Im Falle der Übernahme von qualifizierten Zertifikaten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des
Signaturgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
 
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