§ 5 Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungsdiensteanbieters PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:44 Uhr

§ 5 Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungsdiensteanbieters

(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass Signaturschlüssel nur auf der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit
oder bei ihm oder einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter unter Nutzung
von technischen Komponenten nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes erzeugt
und auf sichere Signaturerstellungseinheiten übertragen werden. Soweit er auch
Wissensdaten zur Identifikation des Signaturschlüssel-Inhabers gegenüber einer sicheren
Signaturerstellungseinheit oder technische Komponenten zur Erfassung biometrischer
Merkmale und Übertragung von Referenzdaten auf die sichere Signaturerstellungseinheit
bereitstellt, hat er auch Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der
Identifikationsdaten zu gewährleisten und deren Speicherung außerhalb der jeweiligen
sicheren Signaturerstellungseinheit nach Einbringen in dieselbe auszuschließen.

(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat von ihm bereitgestellte Signaturschlüssel
und Identifikationsdaten dem Signaturschlüssel-Inhaber auf der sicheren
Signaturerstellungseinheit persönlich zu übergeben und die Übergabe von
diesem schriftlich oder als mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehenes elektronisches Dokument bestätigen zu
lassen, es sei denn, es wird eine andere Übergabe vereinbart. Erst nachdem der
Signaturschlüssel-Inhaber den Erhalt der sicheren Signaturerstellungseinheit gegenüber
dem Zertifizierungsdiensteanbieter bestätigt hat, darf das zugehörige qualifizierte
Zertifikat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Signaturgesetzes nachprüfbar und, soweit
vereinbart, abrufbar gehalten werden.

(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich zur Erfüllung der Voraussetzungen
nach § 5 Abs. 5 des Signaturgesetzes von der Zuverlässigkeit von Personen, die
am Zertifizierungsverfahren mitwirken, auf geeignete Weise zu überzeugen. Er
kann hierzu insbesondere die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 1
des Bundeszentralregistergesetzes verlangen. Unzuverlässige Personen sind vom
Zertifizierungsverfahren auszuschließen. Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich
darüber hinaus anhand der Herstellerangaben oder in anderer geeigneter Weise von der
Eignung der von ihm eingesetzten Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen zu
überzeugen und Vorkehrungen zu treffen, um diese vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
 
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