§ 6 Ausgestaltung der Unterrichtung PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:46 Uhr

§ 6 Ausgestaltung der Unterrichtung

Die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 des Signaturgesetzes hat in
allgemein verständlicher Sprache zu erfolgen und sich mindestens auf Folgendes zu
erstrecken:
1. die Aufbewahrung und Anwendung der sicheren Signaturerstellungseinheit und geeignete
Maßnahmen im Verlustfalle oder bei Verdacht des Mißbrauchs,
2. die Geheimhaltung von persönlichen Identifikationsnummern oder anderen Daten
zur Identifikation des Signaturschlüssel-Inhabers gegenüber der sicheren
Signaturerstellungseinheit,
3. die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei Erzeugung und Prüfung einer
qualifizierten elektronischen Signatur,
4. die Möglichkeit von Beschränkungen in qualifizierten Zertifikaten nach § 7 Abs. 1
Nr. 7 des Signaturgesetzes,
5. die Notwendigkeit, Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur neu zu
signieren, falls die Signatur durch Zeitablauf ihren Sicherheitswert verliert,
6. die Existenz eines freiwilligen Akkreditierungssystems,
7. die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beschwerde- und
Schlichtungsmöglichkeiten sowie die Einzelheiten der Inanspruchnahme solcher
Verfahren und
8. das Verfahren der Sperrung nach § 7.
Die Informationen sind auf Antrag auch Dritten zur Verfügung zu stellen.
 
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