§ 7 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:47 Uhr

§ 7 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten

(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den nach § 8 des Signaturgesetzes zur
Sperrung Berechtigten eine Rufnummer bekannt zu geben, unter der diese unverzüglich
eine Sperrung der qualifizierten Zertifikate veranlassen können.

(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich vor Sperrung auf geeignete Weise
von der Identität des zur Sperrung Berechtigten zu überzeugen. Die Sperrung von
qualifizierten Zertifikaten ist mit Angabe des Datums und der zu diesem Zeitpunkt
gültigen gesetzlichen Zeit im Zertifikatsverzeichnis nach § 4 eindeutig kenntlich zu
machen.
 
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