| § 7 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten |
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| Verordnungen - SigV - Signaturverordnung | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:47 Uhr | |||
§ 7 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den nach § 8 des Signaturgesetzes zurSperrung Berechtigten eine Rufnummer bekannt zu geben, unter der diese unverzüglich eine Sperrung der qualifizierten Zertifikate veranlassen können. (2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich vor Sperrung auf geeignete Weise von der Identität des zur Sperrung Berechtigten zu überzeugen. Die Sperrung von qualifizierten Zertifikaten ist mit Angabe des Datums und der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Zeit im Zertifikatsverzeichnis nach § 4 eindeutig kenntlich zu machen.
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