§ 8 Umfang der Dokumentation PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:48 Uhr

§ 8 Umfang der Dokumentation

(1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes hat sich auf das
Sicherheitskonzept, einschließlich aller Änderungen, die Unterlagen zur Fachkunde der
im Betrieb tätigen Personen und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Antragstellern
zu erstrecken.

(2) Zum jeweiligen Antragsteller sind mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu
dokumentieren:
1. eine Ablichtung des vorgelegten Ausweises oder andere Identitätsnachweise,
2. ein vergebenes Pseudonym,
3. der Nachweis über die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 des
Signaturgesetzes,
4. die Nachweise über die Einwilligungen der Berechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4
und Abs. 3 Satz 2 des Signaturgesetzes,
5. die Bestätigungen der zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des
Signaturgesetzes,
6. die ausgestellten qualifizierten Zertifikate mit dem jeweiligen Zeitpunkt
der Ausstellung und der Übergabe sowie der Zeitpunkt der Einstellung in das
Zertifikatsverzeichnis,
7. die Sperrung von qualifizierten Zertifikaten,
8. Auskünfte nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes und
9. die Übergabebestätigungen für Signaturschlüssel und Identifikationsdaten nach § 5
Abs. 2 Satz 1 oder die Erklärung des Signaturschlüssel-Inhabers, wenn er eine andere
Übergabe verlangt hat, und gegebenenfalls einen anderen Nachweis.

(3) Die Dokumentation ist vorbehaltlich des Satzes 3 mindestens für den nach § 4
Abs. 1 genannten Zeitraum und bei akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern
mindestens für den nach § 4 Abs. 2 genannten Zeitraum aufzubewahren. Im Falle eines
Gerichtsverfahrens, in dem der Nachweis der Zertifizierung von Belang ist, ist
unbeschadet des Satzes 1 die Dokumentation mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens aufzubewahren. Die Dokumentation von Auskünften nach § 14 Abs. 2 Satz 2
des Signaturgesetzes ist zwölf Monate aufzubewahren.
 
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