§ 9 Ausgestaltung der Deckungsvorsorge PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:49 Uhr

§ 9 Ausgestaltung der Deckungsvorsorge

(1) Die Deckungsvorsorge nach § 12 des Signaturgesetzes kann erbracht werden
1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet
ist, dass sie einer Haftpflichtversicherung vergleichbare Sicherheit bietet.

(2) Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versicherung nach Absatz 1 Nr. 1 erbracht
wird, gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Auf diese Versicherung finden § 113 Abs. 2 und 3 und die §§ 114 bis 124
des Versicherungsvertragsgesetzes Anwendung. Zuständige Behörde nach § 117
Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Behörde nach § 116 des
Telekommunikationsgesetzes.
2. Die Mindestversicherungssumme muss 2,5 Millionen Euro für den einzelnen
Versicherungsfall betragen. Versicherungsfall ist jedes auf den Einzelfall
bezogene haftungsauslösende Ereignis im Sinne des § 12 Satz 1 des Signaturgesetzes,
unabhängig von der Anzahl der dadurch ausgelösten Schadensfälle. Eine Vereinbarung,
wonach ein Fehler, der sich in mehreren Zertifikaten, Zeitstempeln oder in
der Auskunft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes auswirkt, als ein
Versicherungsfall gilt, ist nicht zulässig. Wird eine Jahreshöchstleistung für alle
in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens das
Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen.
3. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes kann auf den Geltungsbereich
der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. EG
2000, Nr. L 13 S. 2) beschränkt werden.
4. Von der Versicherung kann die Leistung nur ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche
aus vorsätzlich begangener Pflichtverletzung des Zertifizierungsdiensteanbieters
oder der Personen, für die er einzustehen hat.
5. Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme
ist zulässig.
 
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