§ 10 Einstellen der Tätigkeit PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:50 Uhr

§ 10 Einstellen der Tätigkeit

(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der zuständigen Behörde
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des
Betriebes vornehmen.

(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der
Signaturschlüssel-Inhaber nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Signaturgesetzes mindestens
zwei Monate vor Betriebsaufgabe vornehmen. Er hat den Signaturschlüssel-Inhabern
mitzuteilen, ob ein anderer Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate übernimmt,
und diesen zu benennen.
 
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