| § 10 Einstellen der Tätigkeit |
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| Verordnungen - SigV - Signaturverordnung | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:50 Uhr | |||
§ 10 Einstellen der Tätigkeit(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der zuständigen Behördenach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes vornehmen. (2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der Signaturschlüssel-Inhaber nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Signaturgesetzes mindestens zwei Monate vor Betriebsaufgabe vornehmen. Er hat den Signaturschlüssel-Inhabern mitzuteilen, ob ein anderer Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate übernimmt, und diesen zu benennen.
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