§ 11 Freiwillige Akkreditierung PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:51 Uhr

§ 11 Freiwillige Akkreditierung

(1) Der Antrag auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes ist
schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu stellen. Der Antrag
auf freiwillige Akkreditierung gilt als Anzeige nach § 1, wenn die dort genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Nachweise nach § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 des
Signaturgesetzes sind durch Vorlage der Ergebnisse der Prüf- und Bestätigungsstelle
in schriftlicher Form oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu erbringen. Die
regelmäßigen Prüfungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes sind im Abstand
von drei Jahren durchzuführen. Der Prüfbericht und die Bestätigung darüber, dass die
Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung weiterhin in vollem Umfang
erfüllt werden, ist der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen.

(3) Bei der Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von Produkten für qualifizierte
elektronische Signaturen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Signaturgesetzes sind die Vorgaben
des Abschnitts I der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu beachten.
 
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