§ 12 Festsetzung und Erhebung von Kosten PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:52 Uhr

§ 12 Festsetzung und Erhebung von Kosten

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen nach § 22 des
Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden
nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme
oder die Ablehnung eines Antrags oder einer Verwaltungshandlung werden Gebühren nach
Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(2) Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist für
jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Werden
öffentliche Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde außerhalb der Behörde
erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit
liegen oder von der zuständigen Behörde besonders abgegolten werden, sowie für
Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.
 
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