§ 13 Festsetzung und Erhebung von Beiträgen PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:52 Uhr

§ 13 Festsetzung und Erhebung von Beiträgen

(1) Die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Signaturgesetzes berechnen sich nach
dem hierfür erforderlichen Personal- und Sachaufwand der zuständigen Behörde unter
Einschluss des Aufwandes für Investitionen. Der Beitragssatz beträgt 0,48 Euro für
jedes vom Beitragspflichtigen ausgestellte qualifizierte Zertifikat. Der auf das
Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil wurde beitragsmindernd berücksichtigt.
Die Anteile am verbleibenden Aufwand werden den Beitragspflichtigen entsprechend der
Zahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die nach § 4 Abs. 1 im
Zertifikatsverzeichnis zu führen sind, zugeordnet. Die Beitragspflichtigen haben der
zuständigen Behörde die Zahl der Zertifikate nach Satz 2 jährlich, spätestens am 31.
Januar des Folgejahres mitzuteilen. Kommt ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung
nach Satz 5 nicht nach, kann die zuständige Behörde eine Schätzung der ausgestellten
qualifizierten Zertifikate eines Beitragspflichtigen vornehmen.

(2) Die Kosten des Investitionsaufwandes werden entsprechend den jeweils gültigen
steuerlichen Regelungen zur Abschreibung von Investitionsgütern festgelegt.

(3) Für die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes gelten die Regelungen
der Absätze 1 und 2, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 4, entsprechend. Die Anteile am
verbleibenden Aufwand nach Absatz 1 Satz 1 werden den Beitragspflichtigen entsprechend
der Zahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die nach § 4 Abs. 2 im
Zertifikatsverzeichnis zu führen sind, zugeordnet.

(4) Die Beitragspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Signaturgesetzes beginnt mit
dem Monat der Anzeige nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes, die Beitragspflicht
nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes mit dem Monat der Akkreditierung. Die
Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats der Einstellung der Tätigkeit nach § 13
Abs. 1 des Signaturgesetzes sowie bei freiwilliger Akkreditierung auch mit Ablauf
des Monats des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 5 des
Signaturgesetzes. Der Beitrag wird jährlich erhoben. Maßgeblich ist das Kalenderjahr.
Besteht die Beitragspflicht nicht das volle Kalenderjahr, so ist der Beitrag anteilig
zu berechnen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Beiträge werden nach den
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
 
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