§ 14 Inhalt und Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:53 Uhr

§ 14 Inhalt und Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten

(1) Die Angaben nach § 7 Abs. 1 des Signaturgesetzes in einem qualifizierten Zertifikat
müssen eindeutig sein.

(2) Ein qualifiziertes Attribut-Zertifikat nach § 7 Abs. 2 des Signaturgesetzes muss
außer einer eindeutigen Referenz auf das zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat
mindestens folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur des
Zertifizierungsdiensteanbieters tragen:
1. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel des
Zertifizierungsdiensteanbieters benutzt werden kann,
2. die Nummer des Attribut-Zertifikates,
3. den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er
niedergelassen ist,
4. Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und
5. ein oder mehrere Attribute nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikates darf höchstens fünf
Jahre betragen und den Zeitraum der Eignung der eingesetzten Algorithmen und
zugehörigen Parameter nicht überschreiten. Die Gültigkeit eines qualifizierten
Attribut-Zertifikates endet spätestens mit der Gültigkeit des qualifizierten
Zertifikates, auf das es Bezug nimmt.
 
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