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Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:54 Uhr

§ 15 Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen

(1) Sichere Signaturerstellungseinheiten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes
müssen gewährleisten, dass der Signaturschlüssel erst nach Identifikation des
Inhabers durch Besitz und Wissen oder durch Besitz und ein oder mehrere biometrische
Merkmale angewendet werden kann. Der Signaturschlüssel darf nicht preisgegeben
werden. Bei Nutzung biometrischer Merkmale muss hinreichend sichergestellt sein,
dass eine unbefugte Nutzung des Signaturschlüssels ausgeschlossen ist und eine dem
wissensbasierten Verfahren gleichwertige Sicherheit gegeben sein. Die zur Erzeugung
und Übertragung von Signaturschlüsseln erforderlichen technischen Komponenten nach §
17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass aus
einem Signaturprüfschlüssel oder einer Signatur nicht der Signaturschlüssel errechnet
werden kann und die Signaturschlüssel nicht dupliziert werden können.

(2) Signaturanwendungskomponenten nach § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen
gewährleisten, dass
1. bei der Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur
a) die Identifikationsdaten nicht preisgegeben und diese nur auf der jeweiligen
sicheren Signaturerstellungseinheit gespeichert werden,
b) eine Signatur nur durch die berechtigt signierende Person erfolgt,
c) die Erzeugung einer Signatur vorher eindeutig angezeigt wird und
2. bei der Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur
a) die Korrektheit der Signatur zuverlässig geprüft und zutreffend angezeigt wird und
b) eindeutig erkennbar wird, ob die nachgeprüften qualifizierten Zertifikate im
jeweiligen Zertifikat-Verzeichnis zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht
gesperrt waren.

(3) Technische Komponenten nach § 17 Abs. 3 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten,
dass die Sperrung eines qualifizierten Zertifikates nicht unbemerkt rückgängig gemacht
werden kann und die Auskünfte auf ihre Echtheit überprüft werden können. Die Auskünfte
nach Satz 1 müssen beinhalten, ob die nachgeprüften qualifizierten Zertifikate im
Verzeichnis der qualifizierten Zertifikate zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und ob
sie nicht gesperrt waren. Nur nachprüfbar gehaltene qualifizierte Zertifikate dürfen
nicht öffentlich abrufbar sein. Im Falle des § 17 Abs. 3 Nr. 3 des Signaturgesetzes
muss gewährleistet sein, dass die zum Zeitpunkt der Erzeugung des qualifizierten
Zeitstempels gültige gesetzliche Zeit unverfälscht in diesen aufgenommen wird.

(4) Sicherheitstechnische Veränderungen an technischen Komponenten nach den Absätzen 1
bis 3 müssen für den Nutzer erkennbar werden.

(5) Eine Herstellererklärung nach § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes muss
1. den Aussteller und das Produkt genau bezeichnen und
2. genaue Angaben darüber enthalten, welche Anforderungen des Signaturgesetzes und
dieser Verordnung im Einzelnen erfüllt sind.
Bei der Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von Produkten nach § 17 Abs. 1 und 3
Nr. 1 des Signaturgesetzes sind die Vorgaben des Abschnitts II der Anlage 1 zu dieser
Verordnung zu beachten.

(6) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 5 und Artikel 9 der Richtlinie
1999/93/EG in der jeweils geltenden Fassung Referenznummern für allgemein anerkannte
Normen für Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen festgelegt und im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, haben diese abweichend
von den Absätzen 1 bis 5 Geltung, mit Ausnahme der Produkte nach § 15 Abs. 7 des
Signaturgesetzes. Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger die aktuell
gültigen Anforderungen auf Grund der Festlegungen nach Satz 1.
 
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