§ 16 Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:55 Uhr

§ 16 Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen

(1) Ein Antrag einer Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes
muss Folgendes umfassen:
1. Namen und Anschrift des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes des
Antragstellers nach Nummer 1 und seiner gesetzlichen Vertreter,
3. einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine vergleichbare Unterlage,
4. Belege zum Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit, insbesondere über
Mindestkapital und vergleichbare Sicherheiten,
5. Belege zum Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen
Fachkunde nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes und
6. eine Erklärung, auf welche gesetzliche Tätigkeiten des Signaturgesetzes sich der
Antrag bezieht.

(2) Für eine Anerkennung als Bestätigungsstelle für Tätigkeiten nach § 15 Abs. 7 und §
17 Abs. 4 Satz 1 des Signaturgesetzes muss der Antragsteller nachweisen, dass er über
ausreichende Erfahrungen in der Anwendung der Prüfkriterien nach Anlage 1 zu dieser
Verordnung verfügt. Er muss außerdem darlegen, wie er eine geeignete Überwachung der
Prüftätigkeit sicherstellen wird.

(3) Die für die Tätigkeit als Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach
§ 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes und der Entscheidung der Kommission 2000/ 709/EG vom
6. November 2000 (ABl. EG Nr. L 289 S. 42) über die Mindestkriterien gemäß Artikel 3
Abs. 4 der Richtlinie 1999/93/EG erforderliche
1. Zuverlässigkeit besitzt, wer auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines
Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden
Aufgaben geeignet ist,
2. Unabhängigkeit besitzt, wer keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen
Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die
unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann,
3. Fachkunde besitzt, wer auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und
praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben
geeignet ist.

(4) Der Betreiber einer Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach §
18 des Signaturgesetzes hat sich von der Zuverlässigkeit und Fachkunde von Personen,
die an der Prüfung oder Bestätigung mitwirken, auf geeignete Weise zu überzeugen. Er
kann von diesen Personen die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 1 des
Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger die Einzelheiten zu den
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 und den Mindestkriterien nach Artikel 3 Abs. 4
der Richtlinie 1999/93/EG.
 
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