§ 17 Zeitraum und Verfahren zur langfristigen Datensicherung PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:57 Uhr

§ 17 Zeitraum und Verfahren zur langfristigen Datensicherung

Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2
des Signaturgesetzes neu zu signieren, wenn diese für längere Zeit in signierter Form
benötigt werden, als die für ihre Erzeugung und Prüfung eingesetzten Algorithmen und
zugehörigen Parameter als geeignet beurteilt sind. In diesem Falle sind die Daten vor
dem Zeitpunkt des Ablaufs der Eignung der Algorithmen oder der zugehörigen Parameter
mit einer neuen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Diese muss mit
geeigneten neuen Algorithmen oder zugehörigen Parametern erfolgen, frühere Signaturen
einschließen und einen qualifizierten Zeitstempel tragen.
 
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